liftdialog - Teilnahmebedingungen
1. Anmeldung
Die Anmeldung für Aussteller:innen kann per Mail oder per Post erfolgen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung liftdialog als Aussteller:in ist grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht in Ausnahmefällen anders vereinbart.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie zunächst eine Anmelde-Bestätigung. Die Rechungsstellung folgt dann einige Wochen später.
2. Bestätigung
Die verbindliche Anmeldung verpflichtet die Aussteller:innen zur Teilnahme. Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu dem festgesetzten Termin ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Verändert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Die Aussteller:innen sind berechtigt, innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen.
In die Anmeldung aufgenommene Vorbehalte oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei dem Veranstalter mehr Anmeldungen ein, die dem Anforderungsprofil entsprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach Ermessen.
3. Standflächenzuteilung
Die Standflächen werden vom Veranstalter unter Berücksichtigung der Produktgruppen und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen ist für die Standflächenzuteilung nicht allein maßgebend. Der Veranstalter ist berechtigt, den Aussteller:innen im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Größe, Maße und Lage zu ändern, ohne dass der Aussteller Rechte herleiten kann. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht der Veranstalter den Aussteller:innen unverzüglich Mitteilung, wobei er ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt.
4. Gemeinschaftsaussteller
Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Hiervon können gegebenenfalls Ausnahmen gemacht werden.
Wollen mehrere Aussteller:innen gemeinsam eine Standfläche mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, der/die verbindliche/r Ansprechpartner:in des Veranstalters ist. Untersagt ist das nicht angemeldete Verkaufen Waren Dritter.
5. Stellflächen
Die Größe der einzelnen Stellflächen sind vorgegeben und können bei dem Veranstalter erfragt werden. Individuelle Stellflächen sind nach Absprache mit dem Veranstalter möglich. Die Preise sind dem Bewerbungsformular zu entnehmen.
6. Auf- und Abbau
Die genauen Auf- und Abbauzeiten werden den Aussteller:innen rechtzeitig vor dem Event mitgeteilt.
Der Aufbau muss bis Veranstaltungsbeginn komplett abgeschlossen sein. Sollten die Aussteller:innen zum Veranstaltungsbeginn nicht vor Ort sein, behält sich der Veranstalter vor, die Standfläche anderweitig zu nutzen oder an andere Aussteller zu vergeben.
Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen (ganz oder teilweise) vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. In Ausnahmefällen kann dies mit dem Veranstalter individuell abgesprochen werden.
Nach Beendigung der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der/die Aussteller:in zu ersetzen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbauendtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten der Aussteller:innen abtransportiert und eingelagert werden.
7.
Rücktritt von der Anmeldung,
Teilstornierung der Standfläche
Sagen Aussteller:innen ab oder zahlen ihre Rechnung nicht fristgerecht, ist der Veranstalter berechtigt, die gemietete Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten.
Soweit den Aussteller:innen kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt den Aussteller:innen nach der Zulassung auch bei Stornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflichtet:
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bis 1 Monat vor dem Veranstaltungstermin 50 % der Auftragssumme fällig.
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danach bis zum Veranstaltungsbeginn 100 % der Auftragssumme fällig
8. Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung
Die Aussteller:innen müssen den kompletten Standbau selbst mitbringen, da der Veranstalter nur die leeren Stellflächen inkl. ein Tisch vermietet.
Weitere Tische können für die Zeit der Veranstaltung vom Veranstalter gegen einen Aufpreis gemietet werden. Ebenso kann ein Stromanschluss gegen Aufpreis mitgebucht werden.
Die Grundbeleuchtung ist im Veranstaltungsort vorhanden. Weitere Lampen, Verlängerungskabel oder Mehrfachstecker müssen von den Aussteller:innen selbst mitgebracht werden. Diese müssen im Vorfeld auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit geprüft werden. Das Anschließen von Maschinen oder Groß-Geräten ist vorher mit dem Veranstalter abzusprechen.
Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Veranstaltung angepasst sein und darf nicht über die angegebenen Standmaße hinausragen. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.
Die Standfläche muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit Personal besetzt sein. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbauendtermin abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden. Es darf an Wänden, Säulen, Fenstern oder Decken nichts befestigt werden.
Rettungswege in der Ausstellungshalle müssen ständig, auch während des Auf- und Abbaus, freigehalten werden.
Requisiten und Ausschmückungen sowie sonstige Gegenstände müssen aus schwer entflammbarem Material bestehen. Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nicht mitgebracht werden. Es gilt ein generelles Rauchverbot im Innenraum.
Die Aussteller:innen erhalten rechtzeitig vor der Veranstaltung noch einmal detailierte Informationen zu den gegebenheiten vor Ort, Parkmöglichkeiten etc.
9. Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage
Kann der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht durchführen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsäzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch wird bei der Erstattung eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 EUR einbehalten.
Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er die Aussteller:innen hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller:innen sind berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standmiete.
Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
10. Aussteller-Tickets
In der Aussteller-Gebühr ist ein Teilnehmer-Ticket enthalten.
11. Werbung
Werbung aller Art ist innerhalb der von den Aussteller:innen angemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und / oder Dienstleistungen erlaubt. Werbung außerhalb der angemieteten Standfläche ist nur möglich im Rahmen der vom Veranstalter angebotenen Werbe- und Sponsoringmaßnahmen. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
12. Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass die Aussteller:innen aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen. Den Aussteller:innen ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller:innen anzufertigen.
Die Nutzungsrechte für alle zur Verfügung gestellten Bilder, Texte und Videos übergibt der Aussteller dem Veranstalter für die Veröffentlichung von Werbemaßnahmen (Print und Web).
13. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes. Die Reinigung des Standes obliegt den Aussteller:innen. Die Standfläche muss so verlassen werden, wie sie vorgefunden wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die entstehenden Kosten für die Reinigung an die Aussteller:innen weitergeleitet.
14. Bewachung
Die Aussteller:innen sind für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst verantwortlich. Ihnen wird dringend empfohlen, seinen Stand beaufsichtigen zu lassen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Die Räumlichkeiten werden über Nacht verschlossen und erst am nächsten Morgen wieder geöffnet.
15. Haftung
Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In allen anderen Fällen haftet der Veranstalter nur
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bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung den Aussteller:innen regelmäßig vertrauen darf.
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soweit der Veranstalter gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.
Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters. Die Aussteller:innen haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Aussteller:innen sind jederzeit für die Sicherheit ihres Standes hinsichtlich Sach- und Personenschäden verantwortlich.
Die Aussteller sind verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, das Ausstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten nach seinem Ermessen zu untersagen.
Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl der ausgestellten Waren.
16. Hausrecht, Zuwiderhandlungen
Die Aussteller:innen unterwerfen sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigten den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten der Aussteller:innen und ohne Haftung für Schäden.
Die Ordnungsbehörden sowie der eingesetzte Veranstaltungsleiter, der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sowie der Ordnungsdienstleiter sind berechtigt, Weisungen im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen zu geben. Diesen Weisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.
17. Datenschutzhinweis
Personenbezogene Daten werden von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Service Partnern unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
18. Einwilligung in Datennutzung
Die Aussteller:innen sind damit einverstanden, dass ihre mit Einreichung der Anmeldung übermittelten Daten (Firmenname, Anschrift, Telefon- / Faxnummer, E-Mail-Adresse, Namen der Teilnehmenden) von dem Veranstalter und gegebenenfalls von Service Partnern veranstaltungsbezogen und zu Informationszwecken (Werbung) gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter widerrufen werden, ohne dass hierfür gesonderte Kosten neben den üblichen Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.
19. Salvatorische Klausel
Sollten die Teilnahmebedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.
20. Akzeptieren der Teilnahmebedingungen
Das Unterzeichnen des Ausstellervertrages ist die Bestätigung der Teilnahmebedingungen, wie sie zum dem Zeitpunkt der Unterschrift aufgeführt werden.
Veranstalter:
Kiosk Verlag UG (haftungsbeschränkt)
Groppenbrucher Straße 63
44359 Dortmund
Stand: 29.05.2024